- DerAbfallanlieferer anerkennt mit Unterschrift die von der Fix Recycling vorgegebenen Übernahme- und Leistungsbedingungen.
- Den Anordnungen des örtlichen Personals ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
- Der Abfallanlieferer ist verpflichtet, die angelieferten Abfälle genau nach ÖNORM S2100, Abfallkatalog zu deklarieren und alle bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen und behördlichen Auflagen zu beachten.
- Die Fix Recycling ist berechtigt, falsch deklarierte Abfälle abzuweisen bzw. auf Kosten des Abfallanlieferers abtransportieren zu lassen.
- Die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetze (insbesondere § 11) sind auf jeden Fall einzuhalten.
- Entlade- und Manipulationstätigkeiten dürfen nur unter Aufsicht unsers Deponiepersonals durchgeführt werden.
- Vor Abbrucharbeiten sind alle Leitungen, Elektro, Wasser, Gas, Strom, Kanal usw. dem Auftragnehmer unaufgefordert bekannt zu geben. Damit kommt die Fix Recycling Ihrer Warnpflicht nach.
- Das Abbruchobjekt ist vom Auftraggeber leitungsfrei zu stellen. Von der Fix Recycling wird jede Haftung aus diesen vorangefürten Gründen abgelehnt.
- Der Kostenvoranschlag ist nach den heute gültigen Lohn- und Materialkosten kalkuliert und verbindlich. Das Anbot ist drei Monate gültig.
- Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer auf Baudauer unentgeltlich Lager bzw. Arbeitsflächen und Zufahrtswege, sowie Wasser und Strom im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung.
- Für die Vollständigkeit der Massenberechnung, kann obwohl nach bestem Wissen und Gewissen verfasst, keine Gewähr gegeben werden. Die Massen können sich im Zuge der Abbrucharbeiten verändern.
- Die in dem Anbot oder Preisliesten angeführten Tarife sind bindend. Die Zahlungen erfolgen bei Kleinlieferung in bar, Großkunden und Daueranlieferer können mit der Geschäftsführung eine gesonderte Vereinbarung treffen.
- Wenn nichtsanderes vereinbart wird gilt das Datum der Schlußrechnungals Übergabetermin für die erbrachte Leistung. Rechnungsadresse ist die Anschrift des Anbotes, wenn derAuftraggeber keine andere Adresse bekannt gibt.
- Für nicht fristgerechte Bezahlung werden Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a. verrechnet.
- Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz unserers Unternehmens zuständige ordentliche Gericht maßgebend.