AGB für Abbrucharbeiten, Erdarbeiten und Abtransportarbeiten der FIX Recycling GmbH
I. Allgemeine Bestimmungen
A. Geltungsbereich
1.1 Die Firma FIX Recycling GmbH erbringt ihre sämtlich angebotenen Leistungen auf Basis dieser Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für allfällige Zusatzvereinbarungen.
2.1 Vertragsgrundlage sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die gültigen Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Entgegenstehende Geschäfts- und/oder Vertragsbedingungen des Vertragspartners werden durch dessen Annahme des Auftrags und der damit einhergehenden Einwilligung in diese Geschäftsbedingungen außer Kraft gesetzt und werden nicht Vertragsbestandteil.
3.1 Soweit die Vertragsteile schriftlich eine abweichende Vereinbarung treffen, gelten nachstehende Normen in der angeführten Reihenfolge:
• Die Bestimmungen des abgeschlossenen Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung
• Die vorliegenden Geschäftsbedingungen
• Die Geltung der vertraglichen und technischen ÖNORMEN wird ausdrücklich nicht vereinbart.
In ständiger Geschäftsbeziehung zu Unternehmen genügt eine einmalige Bezugnahme auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen der FIX Recycling GmbH und dem jeweiligen Unternehmen. Eine Abweichung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für zukünftige Aufträge bedarf einer schriftlichen Vereinbarung und gilt diese nur für den Einzelfall.
B. Angebote
1.1 Angebote der FIX Recycling GmbH sind unverbindlich und freibleibend.
2.1 Von der FIX Recycling GmbH gelegte Zusatzangebote, Nachtragsangebote oder Auftragsänderungen, die für die Leistung des Vereinbarten notwendig sind, gelten vom Vertragspartner als genehmigt, wenn er nicht binnen 3 Werktagen schriftlich Abweichendes erklärt.
3.1 In Angeboten an Unternehmen weist die FIX Recycling GmbH lediglich den Nettopreis aus und wird die gesetzliche Umsatzsteuer bei der Rechnungslegung gesondert ausgewiesen.
C. Vertragsabschluss
1.1 Vereinbarungen zwischen der FIX Recycling GmbH und dem Vertragspartner bedürfen grundsätzlich, aber unbeschadet obigen Punktes B 2.1. der Schriftform. Dies gilt auch für allfällige Zusatzvereinbarungen. Die Auflösung eines Vertrages bedarf ebenfalls der Schriftform.
2.1 Leistungen, die die FIX Recycling GmbH aufgrund einer vor Ort erteilten Anweisung des Auftragsgebers, oder einer auch nur anscheinsweise von ihm autorisierten Person erbringt, gelten, soweit sie nicht im Hauptauftrag enthalten sind, als mündlich erteilter Zusatzauftrag, der im Umfang der ausgeführten Zusatzleistungen als angenommen gilt. FIX Recycling GmbH kann die Ausführung der angewiesenen Leistungen jedoch ablehnen.
3.1 Es stellt eine den Auftraggeber treffende vorvertragliche Pflicht dar, die FIX Recycling GmbH über die mögliche Gefährdung von Nachbarobjekten wegen der Konstruktion oder deren Bauzustand (statisch, bauphysikalisch) zu informieren und dies gegebenenfalls vorher auf eigene Kosten, etwa durch Besichtigung oder Beweissicherung, abzuklären.
4.1 Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind nachstehende Leistungen nicht vom Leistungsumfang umfasst:
a) Erkundung etc:
Erkundung, Bekanntgabe, Absicherung, Umlegung und/oder Entfernung von Leitungen aller Art, Kanälen oder sonstigen Baulichkeiten. Damit verbundene Kosten werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt, wenn diese von der FIX Recycling GmbH als notwendig erachtet werden und erbracht werden müssen.
b) Baustellenabsicherung:
Ist eine Absicherung des vorhandenen Bestandes an Bebauung notwendig, so übernimmt diese die FIX Recycling GmbH kostenpflichtig.
c) Abstecken:
Das Abstecken der baulichen Anlage und/oder der Grenzen des Geländes sind vom Vertragspartner durchzuführen. Die Absteckungen des Vertragspartners, die zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und Pläne sind für die FIX Recycling GmbH maßgeblich. Werden seitens des Vertragspartners während der Ausführungsarbeiten andere, nicht den fachlichen Vorgaben entsprechende Änderungs- und/oder Zusatzaufträge erteilt, so übernimmt die FIX Recycling GmbH keinerlei Haftung hinsichtlich der diesbezüglichen Auswirkungen auf das Objekt.
d) Baustellen-Allgemeinkosten:
Die Beteiligung an den Allgemeinkosten (Versicherungen, Strom, Wasser udgl.) der FIX Recycling GmbH sind ausgeschlossen. Ist es für die Fix Recycling GmbH aus Gründen erforderlich die Allgemeinkosten vorübergehend in das alleinige Zahlungsversprechen zu übernehmen, so können diese Kosten vom Vertragspartner zurückgefordert werden.
Leistungen, die von Subunternehmen erbracht werden, werden direkt mit dem Vertragspartner verrechnet, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.
e) Zuschläge:
Erfolgen vom Vertragspartner kurzfristig gewünschte Leistungsänderungen, behält sich die FIX Recycling GmbH hierfür Zuschläge vor, wenn damit ein Mehraufwand verbunden ist (beispielsweise Überstunden, zusätzlicher Material- oder Fahrzeugaufwand). Die Zuschläge sind dem Vertragspartner unverzüglich nach der Aufforderung zur Leistungsänderung bekannt zu geben. Sind etwaige Mehraufwände aufgrund einer Gefahr in Verzug durchzuführen, so sind die Kosten auch ohne vorherige Mitteilung an den Vertragspartner von diesem zu tragen. Zwischen den Vertragsteilen gilt grundsätzlich ein Schnellkostenzuschlag von 20%. Bei nachweislich höheren Kosten können diese dem Vertragspartner in Rechnung gestellt werden.
f) Baustellenstopp und Gefahr in Verzug:
Ist die Einstellung der Baustellenarbeiten aus Gründen der Sicherheit geboten, und sind die allfällig bestehenden Gefahren nicht durch die FIX Recycling GmbH grob fahrlässig verschuldet, so sind dadurch entstandene Wartezeiten der FIX Recycling GmbH zu vergüten. Selbiges gilt, wenn der Baustopp durch den Vertragspartner veranlasst wird.
D. Entgelt
1.1 Die Preise der FIX Recycling GmbH basieren auf den Angaben des Vertragspartners zur Auftragsdurchführung. Allfällig auftretende Erschwernisse oder Behinderungen bei der Leistungserbringung, die vom Vertragspartner vorab nicht genannt wurden und auch von der FIX Recycling GmbH ohne grobes Verschulden nicht erkannt wurden, berechtigen zur Verrechnung von Mehrkosten. Die Mehrkosten werden nach der tatsächlich angefallenen Leistung angemessenen unter Berücksichtigung der Lohn-, Material- und Gerätekosten einschließlich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlags berechnet.
2.1 Das Baugrundrisiko, sowie die im Zuge der Bautätigkeit entstehenden Mehraufwände aufgrund von besonderen Abbruchs- und/oder Untergrundverhältnissen und den daraus ergebenden Mehrkosten trägt der Vertragspartner zur Gänze. Die Mehraufwände sind bloß dann im vereinbarten Preis enthalten, wenn diese FIX Recycling GmbH vor Legung des Vertragsanbotes bekannt war und die erschwerenden Bodenverhältnisse und dem dadurch kalkulierten Mehraufwand auch im Vertragsanbot angeführt wird. Die Preise sind daher jeweils nur Richtpreise, die Schlussabrechnung erfolgt nach dem tatsächlich geleisteten Aufwand.
3.1 Das Baugrundrisiko trägt der Vertragspartner (Auftraggeber).
4.1 Bei Fehlen eines Bodengutachtens, bei Antreffen anderer als vom Vertragspartner bzw. im Bodengutachten beschriebenen Bodenverhältnisse oder bei einer Änderung der Bodenkennwerte, welche die Bearbeitbarkeit des Bodens oder die Herstellung der Leistung beeinflussen, sind die daraus resultierenden Mehrkosten der FIX Recycling GmbH abzugelten und Terminänderungen zu akzeptieren. Dazu gehören beispielsweise instabile Bodenschichten, unerwartet feuchte Bodenverhältnisse etc. Der Vertragspartner hat die entstehenden Mehrkosten zu übernehmen.
5.1 Rüstzeiten sind jene Zeiten, die für Vorbereitung und Nachbereitung von Baustellen erforderlich sind. Die Kosten diesbezüglich sind der FIX Recycling GmbH gesondert zu ersetzen.
E. Ausführung der Leistungen
Die FIX Recycling GmbH verpflichtet sich, die von ihr nach Vertragsinhalt geschuldeten Leistungen unter ordnungsgemäßer Anwendung der einschlägigen Regeln der Technik, der gewerblichen Verkehrssitte und anhand der behördlichen Bestimmungen auszuführen.
Die FIX Recycling GmbH kann ihre Leistungen durch selbst zur Verfügung gestelltes Arbeitspersonal und Ressourcen ausführen und/oder sich Subunternehmen bedienen.
F. Leistungen des Vertragspartners
1.1 Der Vertragspartner hat, der FIX Recycling GmbH mindestens drei Tage vor dem Beginn der Arbeiten eine Gesamtbeurteilung gemäß A WG Deponieverordnung in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen. FIX Recycling ist nicht verpflichtet diese Unterlagen aktiv einzufordern und gehen sämtliche nachteiligen Folgen, die aufgrund der Unterlassung der Vorlage vorgenannter Unterlagen eintreten zulasten des Auftraggebers.
2.1 Die Kosten der Deponierung von Material ist-wenn dies nicht bereits im Angebot und Auftrag angeführt waren-zusätzlich vom Auftraggeber zu übernehmen (Transportdeponiegebühr, ALSAG- Beitrag etc.). FIX Recycling übernimmt zu entsorgendes Material nur zum Zwecke des Transportes und wird niemals Verfüger des Bodenaushub, Abfalls, etc. Der Auftraggeber hat bekannt zu geben, wohin das Material zu verbringen ist. Ergehen diesbezüglich Empfehlungen von FIX Recycling führt dies nicht zum Entstehen der Rechtsstellung als Verfüger.
3.1 Wenn sich im Zuge von Abbruchsarbeiten herausstellt, dass spezielle Verfahren und andere Abläufe notwendig sind als aufgrund der vorliegenden Angaben vorgesehen waren und angeboten wurden und/oder Kontaminationen vorhanden sind, so sind diese Mehrkosten vom Vertragspartner zu übernehmen.
4.1 Muss die Baustelle bis zur Klärung des Sachverhaltes vorübergehend eingestellt werden, erhält die FIX Recycling GmbH vom Vertragspartner vollen Kostenersatz für die Vorhaltung der Geräte und des Personals. Auch die Kosten für die Baustellenräumung sind vom Auftraggeber zu übernehmen.
5.1 Der Abbruch und zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen für die Entsorgung gefährlicher Abfälle iSd Festsetzungsverordnung ist, sofern im Leistungsverzeichnis nicht gesondert angeführt, nicht in den Einheitspreisen enthalten. Sollten im Zuge der Abbrucharbeiten gefährliche Abfälle auftreten, so werden diese gegen gesonderte Vergütung, entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen, entsorgt. Bis zum Abschluss der Entsorgung bleibt der Auftraggeber Besitzer im Sinne dieser Verordnung.
6.1 Der Vertragspartner hat für eine adäquate Möglichkeit der Zu- und Abfahrt aller benötigten Fahrzeuge zu sorgen. Wenn dies nicht sichergestellt ist, und dieser Zustand durch die FIX Recycling GmbH herzustellen ist, so sind die diesbezüglich entstehenden Kosten zu vergüten. Selbiges gilt für die Reinigung und Wiederherstellung dieser Zu- und Abfahrten.
G. Zahlung, Zahlungsverzug
1.1 Die Rechnungen der FIX Recycling GmbH sind binnen 14 Tagen nach Eingang beim Vertragspartner spesen- und abzugsfrei zur Anweisung zu bringen. Die Vertragsteile können schriftlich Abweichendes vereinbaren.
2.1 Die Abrechnung erfolgt, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, nach Aufmaß der geleisteten Arbeiten bzw. nach Regieaufwand der durchgeführten Leistungen. Grundlage für die Berechnung sind Aufmaßblätter, Regieaufzeichnungen, Lieferscheine und Baubucheintragungen. Sie werden dem Vertragspartner dem Baufortschritt entsprechend zur Kenntnis gebracht und gelten als genehmigt, wenn nicht binnen 7 Tagen schriftlich Einwendungen erhoben werden.
3.1 Die FIX Recycling GmbH ist berechtigt, entsprechend dem Fortschritt der erbrachten und nachgewiesenen Arbeitsleistungen, Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 90% zu verlangen. Die Abschlagszahlung ist binnen 7 Tagen ab Zugang der Teilrechnung zur Anweisung zu bringen. Für die Schlussrechnung gilt die Frist gemäß G 1.1.
4.1 Zur Absicherung der zu erbringenden Leistungen ist die FIX Recycling GmbH so wohl vor als auch während der Leistungserbringung berechtigt, eine Bankgarantie in Höhe der kalkulierten Gesamtkosten des Gesamtauftrages vom Vertragspartner zu fordern.
5.1 Die Verweigerung der Absicherung durch Bankgarantie berechtigt die FIX Recycling GmbH zur sofortigen Leistungseinstellung, ohne dass dem Auftraggeber dadurch ein Anspruch auf Schadenersatz, welcher Art auch immer zusteht. Bleibt der Auftraggeber trotz Nachfristsetzung mit der Beibringung der Bankgarantie länger als 10 Tage säumig ist die FIX Recycling GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Falle hat der Auftraggeber der FIX Recycling GmbH volle Genugtuung zu leisten. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber mit der Begleichung einer Teilrechnung (3.1) trotz Mahnung weitere 7 Tage im Rückstand bleibt.
6.1 Im Falle des Zahlungsverzuges ist die FIX Recycling GmbH berechtigt, Verzugszinsen und Zinseszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen, sowie sämtliche durch den Verzug entstehende Kosten, insbesondere die Kosten der außergerichtliche Geltendmachung sowie weitere vorprozessuale Aufwendungen, in Rechnung zu stellen. Zudem treten im Falle des Zahlungsverzugs jedwede Vereinbarungen eines Preisnachlasses, insbesondere hinsichtlich gewährter Skontivereinbarungen, außer Kraft.
H. Aufrechnung/Eigentumsvorbehalt
Eine Kompensation von Forderungen des Vertragspartners gegen Forderungen der FIX Recycling GmbH ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Ansprüche des Vertragspartners handelt, die von der FIX Recycling GmbH schriftlich anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt wurden.
Warenlieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche der FIX Recycling Gmb, durch den Vertragspartner, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Eigentum der FIX Recycling GmbH. Bei Weiterveräußerung ist der Erwerber vom Auftraggeber auf dieses vorbehaltene Eigentum hinzuweisen. Die Forderung des Auftraggebers gilt als mit dem Zeitpunkte des Entstehens an die FIX Recycling GmbH abgetreten.
I. Leistungsabnahme, Gewährleistung/Schadenersatz
1.1 Der Auftraggeber hat die Leistungserbringung selbst oder durch von ihm beauftragte Personen laufend zu kontrollieren. Er hat sich täglich Kenntnis vom Fortgang der Arbeiten zu verschaffen und aus seiner Sicht bestehende Abweichungen vom Auftrag unverzüglich zu rügen. Erfolgt eine Rüge nicht, gilt Art und Umfang der Leistungserbringung durch die FIX Recycling GmbH als vom Auftraggeber genehmigt.
2.1 Nach Inkenntnissetzung des Vertragspartners über Beendigung der vereinbarten Leistungen hat dieser binnen 7 Tagen schriftlich mitzuteilen, ob aus seiner Sicht ein zu behebender Mangel iSd Gewährleistungsrechts vorliegt. Dies ist im Einzelfall und unter der Anwendung der einschlägigen Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Leistungserbringung zu beurteilen. Werden keine behebbaren Mängel bekannt gegeben gilt die Abnahme als erfolgt.
3.1 Trotz gehöriger Aufmerksamkeit anlässlich der Abnahme nicht erkennbare Mängel müssen binnen 6 Monaten ab Abnahme schriftlich geltend gemacht werden. Dies alles bei sonstigem Verlust des Verbesserungsanspruchs.
4.1 Die FIX Recycling GmbH verpflichtet sich zur Verbesserung rechtzeitig gerügter Mängel, wenn diese nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist. Das Recht auf Wandlung ist ausgeschlossen. Kommt die FIX Recycling GmbH ihrer Verbesserungspflicht nicht binnen angemessener Frist nach, so hat der Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und die damit entstandenen nachgewiesenen und adäquaten Aufwendungen gegenüber der FIX Recycling GmbH geltend zu machen. Dies gilt auch im Fall einer Unmöglichkeit der Verbesserung für die FIX Recycling GmbH.
5.1 Die FIX Recycling GmbH haftet für Schäden, auch Mangelschäden und Mangelfolgeschäden, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Ersatz reiner Vermögensschäden ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die FIX Recycling GmbH haftet nicht für durch Verzögerungen eingetretene Schäden welcher Art auch immer, es sei denn, die Verzögerung wurde von ihr vorsätzlich herbeigeführt. In jedem Fall ist die Schadenersatzpflicht der FIX Recycling GmbH mit der Versicherungssumme ihrer Haftpflichtversicherung nach oben hin begrenzt.
J. Gerichtsstand
Die Vertragsteile vereinbaren für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Leibnitz. Die FIX Recycling GmbH behält sich dabei jedoch das Recht vor jenes Gericht anzurufen, das nach den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen zuständig wäre. Für Verbraucher gilt dieser Gerichtsstand bloß dann als vereinbart, wenn der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des österreichischen Staatsgebietes hat und im Inland keiner dauerhaften Beschäftigung nachgeht.
K. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder rechtswidrig sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der nichtigen, unwirksamen oder rechtswidrigen Bestimmung gilt jene Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Interesse der Vertragsteile möglichst nahe kommt. Dabei ist das konkrete wirtschaftliche Interesse der Vertragsteile insbesondere aus der nichtigen, unwirksamen oder rechtswidrigen Bestimmung zu ermitteln. Dasselbe gilt auch für Regelungslücken.